Region Waldburg: Schlier - Fenken - Lanzenreute - Albisreute - Schlier (Schlier S6)
Schöner, nicht zu anspruchsvoller Rundweg mit wechselnder Landschaft (Wiesen - Wald - ländliche Bebauung).
Wegbeschreibung
Von der Dorfmitte Schlier geht es am besten auf der rechten Gehwegseite in Richtung Lauratal/Weingarten. Kurz vor dem Ortsende (letztes Haus auf der linken Seite) geht es das Scherzachsträßle hoch. Wir überqueren die Landesstraße nach Ravensburg und gehen rechts von dem Anwesen entlang in südliche Richtung geradewegs in den Wald hinein. Der dann unmitelbar links einzuschlagende Waldweg führt 1 km am Waldrand entlang und wir sehen bereits die Felder um Groppach vor uns. Nach Erreichen der Fahrstraße wenden wir uns rechts weg an den Höfen vorbei.
Das letzte Stück nach Fenken müssen wir über einen Feldweg gehen. Bis zur Fahrstaße geht es vorbei an Häusern und einem Geränkemarkt. Nach Überquerung der Landesstraße folgen wir dem Schild nach Lanzenreute, gehen aber am Schützenhaus rechts weiter bis zum Wald und von dort rechts hoch und am Waldrand entlang, bis nach ca. 1,5 km die Lauratalstraße erreicht wird. Nach ca. 30 m in Richtung Weingarten geht der Weg steil ansteigend rechts hoch. Die Höfe von Albisreute kommen ins Blickfeld. Nach Albisreute wandern wir weiter in Richtung Wald, lassen das Wegkreuz links liegen und finden über den kleinen Wald und über die Eibeschstraße zurück zum Parkplatz.
Startpunkt der Tour
Schlier DorfmitteVon Ravensburg her kommend auf der L325, ist in der Dorfmitte Schlier ein Parkplatz. Linkerhand sieht man die Kirche und auf der rechten Seite den Dorfplatz.
Endpunkt der Tour
Schlier DorfmitteDie Inhalte werden von den Veranstaltern, Städten und Kommunen vor Ort sorgfältig selbst gepflegt. Kurzfristige Terminänderungen, -verschiebungen oder eine fehlerhafte Übermittlung können wir nicht ausschließen. Wir empfehlen deshalb vor dem Besuch die Informationen beim Anbieter selbst einzuholen. Für die inhaltliche Richtigkeit von Dritten können wir keine Gewähr bieten. Zudem können wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit garantieren.